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Vereinssatzung

Eingetragen beim Amtsgericht Bonn, Registergerichtseintragung Nr. VR 78234

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Haus der FrauenGeschichte Verein zur Förderung des geschlechterdemokratischen Bewusstseins e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 § 2 Zweck des Vereins 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Er will dazu beitragen, historischer Frauenforschung im gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Kontext größere Geltung zu verschaffen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, Ausstellungen, Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen, Veranstaltungen von Seminaren, Tagungen und Exkursionen und die Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichlautende Ziele verfolgen, verwirklicht.
  3. Der Verein strebt keinen Gewinn an und ist selbstlos tätig.
  4. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  5. Der Verein ist vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist zuerst mit dem Registergericht und anschließend dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nach Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
  7. Es darf keine Person oder Vereinigung durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
  9. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln oder sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. 
§ 3 Mitgliedschaft 
  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche sowie juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die bereit und fähig ist, zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten. Sie haben weder passives noch aktives Wahlrecht.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Antragstellung zur Annahme soll auf dem Antragsformular des Vereins erfolgen. Mitglieder unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigen beilegen.
  6. Über die Annahme des schriftlichen Antrags entscheidet der Vorstand.
  7. Die ordentlichen Mitglieder (Mitglieder und Ehrenmitglieder) nehmen an der Mitgliederversammlung teil, stellen Anträge und üben ihr Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen aus. Sie können zur Verwirklichung von Vorhaben des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand Arbeits- und Projektgruppen bilden. 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft endet 

    a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch ihre Auflösung; 

    b. durch Austritt; 

    c. durch Ausschluss aus dem Verein. 

  2. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu erklären.
  4. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. 
    § 5 Organe des Vereins 
    1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 6) und die Mitgliederversammlung (§ 7). 
    § 6 Der Vorstand 
    1. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.
    4. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestimmen.
    6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über die Entlastung des Vorstands.
    7. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.
    8. Die Aufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin kann auch einem Vorstandsmitglied übertragen werden. 
    § 7 Die Mitgliederversammlung 
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      a. Abstimmung über die vom Vorstand vorgelegten Zielvorstellungen für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts; Entlastung des Vorstands;

      b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

      c. Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers und einer Vertreterin/eines Vertreters für die Dauer von zwei Jahren;

      d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

    3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen. In dieser genügt einfache Stimmenmehrheit.
    4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
    5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-, Fax- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt wird. Für die Einberufung gelten im Übrigen die Voraussetzungen des § 7.5.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von der Protokollantin/dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 
    § 8 Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestsatz liegt bei 50 Euro im Jahr. Der ermäßigte Mindestsatz liegt bei 25 Euro im Jahr. Über die Ermäßigung entscheidet der Vorstand auf Antrag. 
    § 9 Auflösung 
    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder auf einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erschienen ist. Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann die innerhalb eines Monats einberufene zweite Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Haus der Frauengeschichte e.V.“ an die Annette-Kuhn-Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

    Bonn, 05. Oktober 2019 

    Der Vorstand